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§ 10 - Modellbauer-Ausbildungsverordnung (ModellBAusbV)

V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 ModellBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModellBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ModellBAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...