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Änderung § 4 DirektZahlVerpflG vom 01.05.2008

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§ 4 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenschutz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.

(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.



(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.

(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden

1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck

vorherige Änderung

a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und



a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und

b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort,

2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kontrollen, die stattgefunden haben, um den mengenmäßigen Umfang zu dokumentieren.

Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.

(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind.

(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)