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Änderung § 2 DirektZahlVerpflG vom 20.06.2009
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§ 2 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung | § 2 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen | |
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen 1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu führen, 1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten, 2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich a) des Schutzes des Bodens vor Erosion, b) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden, c) des Erhaltes der Bodenstruktur, d) der Instandhaltung der Flächen zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, 3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird. | |
(Text alte Fassung) Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2009 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben. | (Text neue Fassung) Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben. |
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen. (3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten. (4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen 1. nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder 2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen. (5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist. |
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