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Änderung § 6 DirektZahlVerpflG vom 17.04.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 DirektZahlVerpflG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG am 17. April 2010 und Änderungshistorie des DirektZahlVerpflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung | § 6 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ |
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