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Änderung § 6 DirektZahlVerpflG vom 01.04.2012

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§ 6 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 6 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 104 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/


(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)