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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 2 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und Abgleichszeitraum
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres Sozialhilfeleistungen erhalten haben (Abgleichszeitraum). Können sie aufgrund mangelnder technischer Ausstattung lediglich einen Teil dieser Personen in den Abgleich einbeziehen, wird der mindestens einzubeziehende Personenkreis durch die obersten Landessozialbehörden im Einvernehmen mit der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände jeweils für die Abgleiche des Folgejahres festgelegt; die Auswahl wird anhand des Anfangsbuchstabens des Familiennamens, des Geburtsjahrgangs der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe und der Art der Hilfeleistung vorgenommen. Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt.
(2) In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen
- 1.
- im ersten Kalendervierteljahr des Jahres 2002 sowie im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen,
- 2.
- in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Sozialhilfeleistungen erhalten haben.
Zitierungen von § 2 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SozhiDAV Übermittlung an die Auskunftsstellen (vom 01.01.2017)
... und "Geschlecht" verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. Kann im Falle des ...
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