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Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) der durch Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geändert worden ist, in Verbindung mit § 117 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes, der durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Anwendungsbereich



Verfahren und Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden können, richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.


§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und Abgleichszeitraum



(1) In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres Sozialhilfeleistungen erhalten haben (Abgleichszeitraum). Können sie aufgrund mangelnder technischer Ausstattung lediglich einen Teil dieser Personen in den Abgleich einbeziehen, wird der mindestens einzubeziehende Personenkreis durch die obersten Landessozialbehörden im Einvernehmen mit der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände jeweils für die Abgleiche des Folgejahres festgelegt; die Auswahl wird anhand des Anfangsbuchstabens des Familiennamens, des Geburtsjahrgangs der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe und der Art der Hilfeleistung vorgenommen. Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt.

(2) In den Abgleich nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen

1.
im ersten Kalendervierteljahr des Jahres 2002 sowie im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen,

2.
in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Sozialhilfeleistungen erhalten haben.

Der Abgleich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr wird für das vorvergangene, der Abgleich im dritten und vierten Kalendervierteljahr für das vergangene Kalenderjahr durchgeführt.


§ 3 Übermittlung an die Vermittlungsstelle



(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle.

(2) 1Der Träger der Sozialhilfe übermittelt die in § 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle; die Übermittlung an die Vermittlungsstelle kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. 2Der übermittelte Anfragedatensatz (Anlage 1) muß den Familiennamen, den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen abweicht, den Vornamen (Rufnamen), das Geburtsdatum und das Geschlecht und soweit bekannt den Geburtsort, die Nationalitäten, die Anschrift und die Dauer des Sozialleistungsbezugs (Leistungszeitraum) enthalten. 3Außerdem muß er ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen der Sozialhilfe und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen. 4Weitere Angaben darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.

(3) Die Datenübermittlung an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgt zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt.




§ 4 Übermittlung an die Auskunftsstellen



(1) 1Auskunftsstellen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Deutsche Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) und das Bundeszentralamt für Steuern. 2Hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers im Abgleichszeitraum ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst Auskunftsstelle. 3Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche gemäß § 11 durch.

(2) 1Die Vermittlungsstelle führt die ihr übermittelten Datensätze der Träger der Sozialhilfe zusammen und übermittelt den Auskunftsstellen je Leistungsempfänger einen Anfragedatensatz (Anlage 1) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. 2Davon abweichend wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten "zugehörige Rentenversicherungsnummer", "Geburtsort", "Nationalität" und "Geschlecht" verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. 3Kann im Falle des Satzes 1 eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Auskunftsstelle eine Überprüfung ohne Versicherungsnummer möglich ist.




§ 5 Verfahren der Datenübermittlung



(1) Meldungen sind durch Datenübermittlung zu erstatten. Sie können durch Datenübertragung oder bis zum 31. Dezember 2002 auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband, Magnetband-Kassette) erfolgen. Bei der Datenübermittlung sind für das Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit vorzusehen, die insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten gewährleisten.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Meldungen unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 3 Abs. 3 erneut erstatten. Wird ein Datenträger vollständig unbearbeitet zurückgewiesen, ist nach Behebung der Mängel der gesamte Inhalt innerhalb des Zeitraumes des § 3 Abs. 3 erneut zu übermitteln. Die Übermittlung im Wege der Datenübertragung setzt voraus, daß zwischen Absender und Empfänger der Daten Einvernehmen über die Einzelheiten des Verfahrens besteht.


§ 6 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern



(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 2 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung.

(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

1.
die Anzahl der Datenträger,

2.
die Datenträgerkennzeichen,

3.
die Aufzeichnungsdichte,

4.
das Erstellungsdatum,

5.
die laufende Nummer der erstellten Datei,

6.
die Anzahl der Datensätze je Datenträger,

7.
den Code.

(4) Die in dieser Verordnung und in der Anlage 2 bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4 - 10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 7 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten



(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1.
Magnetbandkassetten nach DIN EN ISO/IEC 9661 zu verwenden und zu beschriften,

2.
die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Datenanordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229 in Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach Anlage 3.

(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jede zu übersendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
Bandkennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6.
Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.


§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern



(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1.
Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,

2.
die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN EN 25 652 zu beschriften,

3.
die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach Anlage 3.

(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
Bandkennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6.
Erstellungsdatum,

7.
Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.


§ 9 (weggefallen)





§ 10 Datenübermittlung durch Datenübertragung



Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Vermittlungsstelle werden die zu übermittelnden Daten von den Trägern der Sozialhilfe an die Vermittlungsstelle weitergegeben sowie von dieser an die Träger der Sozialhilfe zurückübermittelt oder von den Trägern der Sozialhilfe abgerufen. Die Daten sind vor dem Versand mit dem von der Vermittlungsstelle zur Verfügung gestellten Verschlüsselungsprogramm zu verschlüsseln und zu signieren. Die Träger der Sozialhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass nur verschlüsselte Daten übertragen werden. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Vermittlungsstelle bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


§ 11 Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1.
der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld,

2.
der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit

im Abgleichszeitraum. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Leistungen sowie der Tatsache von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und soweit möglich der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Rentenzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung, von Unfallrenten aus einer Unfallversicherung, sofern die Zahlungen über die Deutsche Post AG geleistet werden und zur Feststellung der Tatsache von Einmalzahlungen im Abgleichszeitraum.

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Abgleichszeitraum, zur Feststellung der Betriebsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers.

(5) 1Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist. 2Es stellt zusätzlich Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags fest.




§ 12 Rückübermittlung an die Vermittlungsstelle



Die Auskunftsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich gemäß § 11 getroffenen Feststellungen (Antwortdatensatz) bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück an die Vermittlungsstelle. Die Antwortdatensätze haben, wenn die Auskunftsstelle einen Leistungsbezug, Zeiten einer Versicherungspflicht, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung oder einen oder mehrere ausgeführte Freistellungsaufträge festgestellt hat, den in der Anlage 4 beigefügten Aufbau; anderenfalls haben sie den in Anlage 5 beigefügten Aufbau.


§ 13 Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.


§ 14 Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe



Die Vermittlungsstelle übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmittelbar oder über die von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle an die Träger der Sozialhilfe bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück oder hält sie zum Abruf bereit.


§ 15 Überwachung des Dateneingangs, Datenlöschung



(1) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Vermittlungsstelle übermittelten Datensätze regelmäßig zu überwachen, nach Eingang die Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen und der Vermittlungsstelle unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlungsstelle in bezug auf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Datensätze.

(2) Die Auskunftsstellen haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Rückübermittlung ihrer Feststellungen an die Vermittlungsstelle zu löschen. Die Vermittlungsstelle hat nach der Durchführung des Abgleichs der Leistungen der Träger der Sozialhilfe untereinander, der Fertigung der Antwortdatensätze und der Rückübermittlung dieser Antwortdatensätze an die Träger der Sozialhilfe die Daten der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe unverzüglich zu löschen. Sofern die Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 erfolgt, löscht die Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze bis zum 15. des dritten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats.


§ 16 Kosten der Vermittlungsstelle



(1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen die Kosten der Vermittlungsstelle.

(2) 1Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. 2Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. 3Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherung alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen.




§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2001 S. 4051 - 4054)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2001 S. 4055)


Anlage 3



(BGBl. I 1998 S. 112 - 115)




Anlage 4



(BGBl. I 2001 S. 4056 - 4073)


Anlage 5



(BGBl. I 2001 S. 4074 - 4077)