Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
| |

§ 7 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten



(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1.
Magnetbandkassetten nach DIN EN ISO/IEC 9661 zu verwenden und zu beschriften,

2.
die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Datenanordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229 in Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach Anlage 3.

(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jede zu übersendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
Bandkennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6.
Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.