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§ 14 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 14 Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe



Die Vermittlungsstelle übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmittelbar oder über die von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle an die Träger der Sozialhilfe bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück oder hält sie zum Abruf bereit.