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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 12 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 12 Rückübermittlung an die Vermittlungsstelle
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Auskunftsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich gemäß § 11 getroffenen Feststellungen (Antwortdatensatz) bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück an die Vermittlungsstelle. Die Antwortdatensätze haben, wenn die Auskunftsstelle einen Leistungsbezug, Zeiten einer Versicherungspflicht, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung oder einen oder mehrere ausgeführte Freistellungsaufträge festgestellt hat, den in der Anlage 4 beigefügten Aufbau; anderenfalls haben sie den in Anlage 5 beigefügten Aufbau.
Zitierungen von § 12 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SozhiDAV Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe
... Vermittlungsstelle übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/a6536.htm