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§ 10 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 10 Datenübermittlung durch Datenübertragung



Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Vermittlungsstelle werden die zu übermittelnden Daten von den Trägern der Sozialhilfe an die Vermittlungsstelle weitergegeben sowie von dieser an die Träger der Sozialhilfe zurückübermittelt oder von den Trägern der Sozialhilfe abgerufen. Die Daten sind vor dem Versand mit dem von der Vermittlungsstelle zur Verfügung gestellten Verschlüsselungsprogramm zu verschlüsseln und zu signieren. Die Träger der Sozialhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass nur verschlüsselte Daten übertragen werden. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Vermittlungsstelle bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.