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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 6 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 6 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 2 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung.
(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen.
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über
- 1.
- die Anzahl der Datenträger,
- 2.
- die Datenträgerkennzeichen,
- 3.
- die Aufzeichnungsdichte,
- 4.
- das Erstellungsdatum,
- 5.
- die laufende Nummer der erstellten Datei,
- 6.
- die Anzahl der Datensätze je Datenträger,
- 7.
- den Code.
(4) Die in dieser Verordnung und in der Anlage 2 bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4 - 10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Zitierungen von § 6 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SozhiDAV Datenübermittlung durch Datenübertragung
... bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 findet entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/a6530.htm