§ 13 Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.
interne Verweise
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