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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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Anlage 2 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Anlage 2
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 2001 S. 4055)
Zitierungen von Anlage 2 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SozhiDAV Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
... auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 2 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. ... 7. den Code. (4) Die in dieser Verordnung und in der Anlage 2 bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/a6544.htm