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§ 11 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 11 Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1.
der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld,

2.
der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit

im Abgleichszeitraum. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Leistungen sowie der Tatsache von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und soweit möglich der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Rentenzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung, von Unfallrenten aus einer Unfallversicherung, sofern die Zahlungen über die Deutsche Post AG geleistet werden und zur Feststellung der Tatsache von Einmalzahlungen im Abgleichszeitraum.

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Abgleichszeitraum, zur Feststellung der Betriebsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers.

(5) 1Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist. 2Es stellt zusätzlich Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags fest.



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Frühere Fassungen von § 11 SozhiDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 365 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SozhiDAV Übermittlung an die Auskunftsstellen (vom 01.01.2017)
... Auskunftsstelle. Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche gemäß § 11 durch. (2) Die Vermittlungsstelle führt die ihr übermittelten ...
§ 12 SozhiDAV Rückübermittlung an die Vermittlungsstelle
... Auskunftsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich gemäß § 11 getroffenen Feststellungen (Antwortdatensatz) bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... ersetzt. (9) In § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4, § 16 Absatz 3 und Anlage 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 365 9. ZustAnpV Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
...  In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 ...