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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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Anlage 1 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Anlage 1
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2001 S. 4051 - 4054)
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Zitierungen von Anlage 1 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SozhiDAV Übermittlung an die Vermittlungsstelle (vom 01.01.2017)
... bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Der übermittelte Anfragedatensatz (Anlage 1 ) muß den Familiennamen, den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen abweicht, den Vornamen ...
§ 4 SozhiDAV Übermittlung an die Auskunftsstellen (vom 01.01.2017)
... übermittelt den Auskunftsstellen je Leistungsempfänger einen Anfragedatensatz (Anlage 1 ) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Davon abweichend ... "Nationalität" und "Geschlecht" verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1 ) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/a6543.htm