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Änderung § 16 SozhiDAV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 SozhiDAV, alle Änderungen durch Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der SozhiDAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 SozhiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 16 SozhiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 22 Abs. 9 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kosten der Vermittlungsstelle | |
(1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen die Kosten der Vermittlungsstelle. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. 2 Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. 3 Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherung alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht. |
(4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/al0-59241.htm