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Änderung § 4 SozhiDAV vom 01.01.2017
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§ 4 SozhiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4 SozhiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 22 Abs. 9 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Übermittlung an die Auskunftsstellen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auskunftsstellen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Deutsche Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) und das Bundeszentralamt für Steuern. 2 Hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers im Abgleichszeitraum ist die Datenstelle der Rentenversicherungsträger selbst Auskunftsstelle. 3 Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche gemäß § 11 durch. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auskunftsstellen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Deutsche Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) und das Bundeszentralamt für Steuern. 2 Hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers im Abgleichszeitraum ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst Auskunftsstelle. 3 Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche gemäß § 11 durch. |
(2) 1 Die Vermittlungsstelle führt die ihr übermittelten Datensätze der Träger der Sozialhilfe zusammen und übermittelt den Auskunftsstellen je Leistungsempfänger einen Anfragedatensatz (Anlage 1) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. 2 Davon abweichend wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten 'zugehörige Rentenversicherungsnummer', 'Geburtsort', 'Nationalität' und 'Geschlecht' verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. 3 Kann im Falle des Satzes 1 eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Auskunftsstelle eine Überprüfung ohne Versicherungsnummer möglich ist. |
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