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§ 5 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien



(1) 1Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. 2Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. 3Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.

(2) 1Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. 2Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.

(3) 1Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

1.
gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und

2.
Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens

nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens notwendig ist. 2Unberücksichtigt bleiben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile, die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunternehmen werden können sowie entsprechende Kapitalanteile

1.
des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und

2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

werden können. 3Können bestimmte andere als die in diesem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens notwendig ist. 4Die Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

(4) 1In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. 2Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sind.

(5) 1Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. 2Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt.

(6) 1Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1.
Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

2Ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/ EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). 5Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend sind. 6Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 5 SolBerV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2013Artikel 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
aktuell vorher 07.03.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 31.03.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 20.03.2006 BGBl. I S. 562
aktuellvor 31.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SolBerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolBerV Berechnungsmethoden (vom 07.03.2008)
... notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die ...
§ 2 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 07.03.2008)
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung 1. des beteiligten Erst- oder ...
§ 9 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 07.03.2008)
... ist und 3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden. (5) ...
§ 10 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 07.03.2008)
... sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3. (3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erst- oder ...
§ 14 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ...
§ 17 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 28.09.2013)
... Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden. (5) ...
§ 18 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 28.09.2013)
... Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. (3) Die bereinigte Solvabilität des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:  ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 5 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
... 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Hält ein Erst- oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird das Wort ...