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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 6 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Ausnahmen
(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen
- 1.
- eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder
- 2.
- einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.
(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
Frühere Fassungen von § 6 SolBerV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2013 | Artikel 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
aktuell vorher | 07.03.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
aktuell vorher | 31.03.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20.03.2006 BGBl. I S. 562 |
aktuell | vor 31.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SolBerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolBerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SolBerV Berechnungsmethoden (vom 07.03.2008)
... notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die ...
§ 2 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 07.03.2008)
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung 1. des beteiligten Erst- oder ...
§ 14 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden." 3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 5 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
... oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
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