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Änderung § 21 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 21 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 21 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zeitliche Anwendung


(Text alte Fassung)

(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.

(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.


(Text neue Fassung)

Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.

 

 
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