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Änderung § 16 SolBerV vom 07.03.2008
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§ 16 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | § 16 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Berechnungsebene | |
(Text alte Fassung) Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet. | (Text neue Fassung) Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet. |
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