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Änderung § 21 SolBerV vom 07.03.2008
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§ 21 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | § 21 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
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(Text alte Fassung) § 21 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 21 Zeitliche Anwendung |
(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres. (2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß. (3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung. (4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung. | Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre. |
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