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Änderung § 5 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 5 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.

(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens

1. gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens



2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens

nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt bleiben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile, die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen werden können sowie entsprechende Kapitalanteile

1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen und

2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erstversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erstversicherungsunternehmens

werden können. Können bestimmte andere als die in diesem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erstversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erstversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erstversicherungsunternehmen sind.

(5) Hält ein Erstversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erstversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt.

vorherige Änderung

(6) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens wird dieses Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen.



(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2. Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung
der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/ EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)