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Änderung § 6 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 6 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 6 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen


(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Erstversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung einbezogen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)