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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Dritter Abschnitt Allgemeines

§ 19 Fristen



Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.




§ 20 Subdelegation



Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.


§ 21 Zeitliche Anwendung



Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.




§ 22 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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