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Änderung § 15 MPBetreibV vom 01.10.2015

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§ 10 MPBetreibV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 15 MPBetreibV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten


(Text neue Fassung)

§ 15 Besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten


vorherige Änderung

(1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach Abschluss der Implantation eine schriftliche Information auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in allgemein verständlicher Weise enthalten sind. Außerdem müssen diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in welchen Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.

(2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes verantwortliche Person hat folgende Daten
zu dokumentieren und der Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen:

1. Name
des Patienten,

2. Bezeichnung, Art
und Typ, Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes,

3. Name
oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,

4. Datum
der Implantation,

5. Name
der verantwortlichen Person, die die Implantation durchgeführt hat,

6. Zeitpunkt
der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.

Die wesentlichen Ergebnisse
der Kontrolluntersuchungen sind in der Patienteninformation zu vermerken.



(1) 1 Die für die Implantation verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss der Implantation eines Medizinproduktes der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten

1.
die Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in einer Form bereitzustellen, die einen schnellen Zugang zu den Informationen ermöglicht und

2. den Implantationsausweis im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Verfügung
zu stellen, der neben den Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 folgende zusätzliche Angaben enthält:

a) den Vor- und Zuname der Patientin oder
des Patienten,

b) den Namen
und die Adresse der Einrichtung, in der die Implantation durchgeführt wurde und

c) das Datum der Implantation.

2 Dies gilt nicht für implantierbare Produkte im Sinne
des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745.

(2) 1 Der Betreiber einer Einrichtung, in der die in Anlage 3 genannten Medizinprodukte implantiert werden, hat die Dokumentation zu diesen Implantaten, mit der Patienten im Falle von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und sonstigen notwendigen Korrekturmaßnahmen eindeutig identifiziert und erreicht werden können, so aufzubewahren, dass der betroffene Patientenkreis innerhalb von drei Werktagen über den Typ und die Chargen-
oder Seriennummer des Implantates sowie über den Namen des Herstellers und, sofern vorhanden, des Bevollmächtigten oder des Importeurs ermittelt werden kann. 2 Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten.

(3) Kann
der Patient über die Dokumentation gemäß Absatz 2 nicht erreicht werden, kann die Einrichtung unter Angabe der Krankenversicherungsnummer die Übermittlung der für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten des Patienten von seiner Krankenkasse verlangen.