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Änderung § 10 MPBetreibV vom 01.10.2015

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§ 10 MPBetreibV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 10 MPBetreibV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten


(Text neue Fassung)

§ 10 Besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten


vorherige Änderung

(1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach Abschluss der Implantation eine schriftliche Information auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in allgemein verständlicher Weise enthalten sind. Außerdem müssen diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in welchen Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.

(2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes verantwortliche Person hat folgende Daten
zu dokumentieren und der Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen:

1. Name
des Patienten,

2.
Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes,

3.
Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,

4.
Datum der Implantation,

5.
Name der verantwortlichen Person, die die Implantation durchgeführt hat,

6. Zeitpunkt
der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.

Die wesentlichen Ergebnisse
der Kontrolluntersuchungen sind in der Patienteninformation zu vermerken.



(1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat unverzüglich nach Abschluss der Implantation eines in der Anlage 3 aufgeführten Medizinproduktes dem Patienten folgende Dokumente auszuhändigen:

1.
eine schriftliche Information, die

a)
in allgemein verständlicher Weise die für die Sicherheit des Patienten nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen einschließlich der Maßnahmen, die bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind, enthält und

b) Hinweise
zu erforderlichen Kontrolluntersuchungen enthält, sowie

2. einen Implantatpass,
der mindestens die folgenden Daten enthält:

a) Vor- und Zuname
des Patienten,

b)
Bezeichnung, Art und Typ sowie Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes,

c)
Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,

d)
Datum der Implantation und

e)
Name der verantwortlichen Person und der Einrichtung, die die Implantation durchgeführt hat.

(2) 1 Der Betreiber einer Einrichtung, in
der die in Anlage 3 genannten Medizinprodukte implantiert werden, hat die Dokumentation zu diesen Implantaten, mit der Patienten im Falle von korrektiven Maßnahmen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung eindeutig identifiziert und erreicht werden können, so aufzubewahren, dass der betroffene Patientenkreis innerhalb von drei Werktagen über den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantates sowie über den Namen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes ermittelt werden kann. 2 Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten.

(3) Kann der Patient über die Dokumentation gemäß Absatz 2 nicht erreicht werden, kann die Einrichtung unter Angabe der Krankenversicherungsnummer die Übermittlung der für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten des Patienten von seiner Krankenkasse verlangen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)