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§ 1 - Druckermeisterverordnung (DruckMstrV)

V. v. 16.08.1984 BGBl. I S. 1148; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-81 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung von Druck-Erzeugnissen, insbesondere Anfertigung von Druckformen und Drucken sowie Weiterverarbeitung von Drucken, in handwerksüblichen Verfahren.

(2) Dem Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Druckvorlagenherstellung:

a)
Kenntnisse über Reprovorlagen,

b)
Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten,

c)
Kenntnisse der Retusche,

d)
Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,

e)
Kenntnisse der Sensitometrie,

f)
Kenntnisse der Farbenlehre,

g)
Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien einschließlich ihrer Verarbeitung,

h)
Kenntnisse der Reproduktionstechniken,

i)
Kenntnisse der Geräte und Maschinen,

k)
Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und der Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwendigen Korrekturen,

l)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

m)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

2.
Druckformherstellung:

a)
Kenntnisse der Druckformarten,

b)
Kenntnisse der Layouttechnik,

c)
Kenntnisse der Manuskriptvorbereitung,

d)
Kenntnisse der Satzarten,

e)
Kenntnisse der Setzverfahren,

f)
Kenntnisse der Korrekturzeichen,

g)
Kenntnisse der berufsbezogenen Maßsysteme und Berechnungen,

h)
Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,

i)
Kenntnisse der Druckformkorrektur,

k)
Kenntnisse des Andrucks,

l)
Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien und Hilfsstoffe,

m)
Kenntnisse der Falz- und der Ausschieß-Schemen,

n)
Beurteilen der Druckform und Bestimmen ihrer notwendigen Korrekturen,

o)
Festlegen der Montagemethoden,

p)
Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,

q)
Festlegen der Kopiermethoden,

r)
Korrigieren der Texte,

s)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

t)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

3.
Druck und Druckverarbeitung:

a)
Kenntnisse der Druckverfahren,

b)
Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,

c)
Kenntnisse der Vorbereitung und Einrichtung von Druckmaschinen,

d)
Kenntnisse des Fortdrucks,

e)
Kenntnisse über Prägen und Stanzen,

f)
Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere des Schneidens, Falzens, Heftens und Klebens,

g)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

h)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln,

i)
Vorbereiten und Einrichten von Druckmaschinen,

k)
Farbmischen,

l)
Drucken ein- und mehrfarbiger Produkte,

m)
Prägen und Stanzen auf der Druckmaschine,

n)
Kontrollieren der laufenden Produktion,

o)
Beurteilen der fertigen Druck-Erzeugnisse;

4.
Werk- und Hilfsstoffe:

a)
Kenntnisse der Bedruckstoffe, der Druckfarben, der Druckformen und -platten sowie der lichtempfindlichen Materialien, insbesondere ihrer Eigenschaften und Verwendung,

b)
Kenntnisse über Klebstoffe, insbesondere ihrer Eigenschaften und Verwendung,

c)
Kenntnisse über Schmierstoffe, insbesondere ihrer Eigenschaften und Verwendung,

d)
Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüftechniken,

e)
Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

f)
Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;

5.
Betriebstechnik:

a)
Kenntnisse über die wichtigsten Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere ihren Aufbau, ihre Wirkungsweise, ihren Betrieb, ihre Wartung und Instandhaltung,

b)
Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb, insbesondere über energiesparende Maßnahmen,

c)
Kenntnisse über Elektronik,

d)
Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,

e)
Kenntnisse über Klimatisierung,

f)
Überwachen technischer Betriebsmittel;

6.
Qualitätskontrolle:

a)
Kenntnisse über Qualitätssicherung und -kontrolle,

b)
Kenntnisse über Prüf- und Kontrollmethoden,

c)
Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,

d)
Anwenden von Prüfmethoden;

7.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung:

a)
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,

b)
Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene,

c)
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstung,

d)
Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung.