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2. Abschnitt - Druckermeisterverordnung (DruckMstrV)

V. v. 16.08.1984 BGBl. I S. 1148; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-81 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:

Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.
Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,

2.
Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,

3.
Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.

4.
Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Umrechnung von metrischen ins typografische Maßsystem und umgekehrt,

b)
Satzspiegelberechnung einschließlich Vergrößern und Verkleinern,

c)
Papierbedarfs-, Nutzen- und Manuskriptberechnung,

d)
Farbverbrauchsberechnung,

e)
Lohn- und Arbeitszeitberechnung;

2.
Fachtechnologie:

a)
Druckverfahren,

b)
Druckmaschinensysteme,

c)
Satzherstellung,

d)
Ausschießen,

e)
Herstellung von Originalen,

f)
Herstellung von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,

g)
Physik und Chemie des Drucks,

h)
Besonderheiten der Herstellung von Formularsätzen,

i)
Weiterverarbeitung der Druck-Erzeugnisse,

k)
Farbenlehre,

l)
berufsbezogene DIN-Normen,

m)
Qualitätskontrolle,

n)
technische Hilfsmittel für die Qualitätskontrolle,

o)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

3.
Werk- und Hilfsstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der Bedruckstoffe,

b)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Druckfarben und Druckhilfsmittel,

c)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Reprofilme und Druckplatten,

d)
Papierherstellung,

e)
Druckfarbenherstellung;

4.
Diktat:

a)
Schreiben eines Diktats,

b)
Korrekturlesen einschließlich Angabe der Korrekturzeichen nach DIN 16511;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.