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§ 5 - BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung (BauPGPÜZAnerkV k.a.Abk.)
V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 213-16-1 Bauwesen
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Geltung ab 20.06.1996; FNA: 213-16-1 Bauwesen
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§ 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs. 3 Satz 2 aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über
- 1.
- schriftliche Anweisungen für die Benutzung und Wartung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durchführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüfnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und
- 2.
- ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Prüfungen.
Zitierungen von § 5 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauPGPÜZAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPGPÜZAnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 7 BauPGHeizkesselV Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (vom 01.07.2013)
... dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich. (3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 5 BauPGNeuG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und ... nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt. 2. In § 8 wird die ...
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