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§ 8 - BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung (BauPGPÜZAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 213-16-1 Bauwesen
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§ 8 Besondere Pflichten der anerkannten Überwachungsstelle



Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 8 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BauPGPÜZAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPGPÜZAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauPGPÜZAnerkV Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle
... Pflichten nach den Absätzen 5 bis 8 und der besonderen Pflichten nach § 6, § 8 oder § 10 zu dokumentieren. (10) Ein Wechsel des Leiters der PÜZ-Stelle oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 7 BauPGHeizkesselV Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (vom 01.07.2013)
... dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich. (3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 5 BauPGNeuG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und ... nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt. 2. In § 8 wird die ...