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Änderung § 1 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 01.07.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als

1. Prüfstelle für

a) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes,

b) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes und

c) die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,

2. Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bauproduktengesetzes und

3. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 des Bauproduktengesetzes.

Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das Erlöschen von Anerkennungen.