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Änderung § 1 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 01.07.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als 1. Prüfstelle für a) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes, b) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes und c) die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes, 2. Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bauproduktengesetzes und 3. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 des Bauproduktengesetzes. Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das Erlöschen von Anerkennungen. |
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