Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung (BauPGPÜZAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 213-16-1 Bauwesen
| |

Abschnitt 3 Antrag auf Anerkennung; Widerruf und Erlöschen

§ 11 Antrag und Antragsunterlagen



(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,

2.
Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

3.
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle,

4.
Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PÜZ-Stelle,

6.
bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines Stellvertreters,

7.
Angaben zu Unterauftragnehmern.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.


§ 12 Widerruf und Erlöschen



(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt hätten. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Fristablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung auch

1.
mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,

2.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

3.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der anerkannten Tätigkeit oder

4.
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen.

Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2 hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor, erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 angezeigt wird.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.