(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Anatomie; Physiologie; Biochemie der Ernährung; Ernährungslehre; Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung; Koch- und Küchentechnik;
- 2.
- Diätetik; spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin.
2Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
3Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 150 Minuten.
4Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen.
5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2)
1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 9 zuzuordnen.
6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten wie folgt zu gewichten:
die in Aufsichtsarbeit der Note der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
2Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.
3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 9 zuzuordnen.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148