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§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2088; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2124-19-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Diät- und Ernährungsberatung,

2.
Diätetik,

3.
Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,

4.
Organisation des Küchenbetriebes,

5.
Hygiene und Toxikologie.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3In Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als zwanzig Minuten, in den Fächern 2 bis 5 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens "ausreichend" betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.





 

Frühere Fassungen von § 6 DiätAss-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 8 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DiätAss-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DiätAss-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätAss-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 8 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens ...