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§ 15
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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
V. v. 01.08.1994
BGBl. I S. 2088
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2124-19-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
§ 14
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§ 16
§ 15 Erlaubnisurkunden
§ 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach §
2
des
Diätassistentengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
§ 14
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Zitierungen von
§ 15 DiätAss-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DiätAss-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätAss-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 DiätAss-APrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
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