Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2088; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2124-19-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 2099)

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Zitierungen von Anlage 2 DiätAss-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DiätAss-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätAss-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DiätAss-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... nach den Absätzen 1 und 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2  ...


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