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Änderung § 6 DiätAss-APrV vom 01.10.2023

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§ 6 DiätAss-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 6 DiätAss-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Diät- und Ernährungsberatung,

2. Diätetik,

3. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,

4. Organisation des Küchenbetriebes,

5. Hygiene und Toxikologie.

2 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3 In Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als zwanzig Minuten, in den Fächern 2 bis 5 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens 'ausreichend' betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als 'mangelhaft' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens 'ausreichend' betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als 'mangelhaft' benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.