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§ 1 - Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 1



Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.