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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 2 - Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister der Finanzen im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:
- 1.
- orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
- 2.
- zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
- 3.
- Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
- 4.
- Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KOVVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KOVVwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KOVVwG
... über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5245/a72508.htm