Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 3
Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.
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