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§ 4 - Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 4



Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KOVVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOVVwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KOVVwG
... zu übernehmen, es sei denn, daß sie nicht die erforderliche Eignung (§ 4 ) besitzen. Insbesondere sollen bei mangelnder Eignung Beamte und Angestellte, die nach dem 31. ...