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Änderung Artikel 3 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3


(Text alte Fassung)

Führen die kaufmännischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


 
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