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Änderung Artikel 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 | |
(Text alte Fassung) Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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