Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 320 SeeVersNachwGuaÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des LinKonVerKodÜbkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4


(Text alte Fassung)

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)