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Änderung Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 320 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von |
a) natürlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder b) juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, an solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschränken, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung | (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung |
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Verladerorganisation im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln; 2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferenzen, soweit sie den Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel 2, 3 und 14 Abs. 9 des Übereinkommens ganz oder teilweise angewendet werden, wenn diese Mitgliedstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des Übereinkommens auf die betreffenden Linienkonferenzen anwenden. |
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