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Änderung Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 320 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen. |
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