Tools:
Update via:
Änderung Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 11.06.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, alle Änderungen durch Artikel 3 SeeVersNachwGuaÄndG am 11. Juni 2013 und Änderungshistorie des LinKonVerKodÜbkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5247/al38760-0.htm