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Synopse aller Änderungen des Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen am 11.06.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2013 durch Artikel 3 des SeeVersNachwGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LinKonVerKodÜbkG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von a) natürlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder b) juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, an solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschränken, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung 1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Verladerorganisation im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln; 2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferenzen, soweit sie den Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel 2, 3 und 14 Abs. 9 des Übereinkommens ganz oder teilweise angewendet werden, wenn diese Mitgliedstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des Übereinkommens auf die betreffenden Linienkonferenzen anwenden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Artikel 3 | |
Führen die kaufmännischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage. | (aufgehoben) |
Artikel 4 | |
Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. | (aufgehoben) |
Artikel 5 | |
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen. | (aufgehoben) |
Artikel 6 | |
Die im Verfahren der internationalen Zwangsschlichtung nach Kapitel VI des Übereinkommens abgegebenen Empfehlungen werden nach Maßgabe des Artikels 39 des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 722, 723 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. | (aufgehoben) |
Artikel 7 | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. | (aufgehoben) |
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