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§ 5 - Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V k.a.Abk.)

V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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§ 5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes



Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KVR-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVR-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Artikel 1 6. KVRVÄndV
... Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 5. Der ... 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „ § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 5. Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972 zur ...